Aktion „Gänseblümchen“ – Annahmebedingungen
Verkaufs- und Annahmebedingungen
Beitritt zum Verein Gänseblümchen e.V.
- Um eigene Ware über die Aktion Gänseblümchen verkaufen zu können, muss ein Verkäufer Mietglied im Verein Gänseblümchen. e.V. sein. Mitglieder erhalten eine Verkäufernummer. Der Vereinsjahresbeitrag beträgt 12€.
Bekleidung
- Die abgegebene Ware soll gewaschen, sauber und in einwandfreiem Zustand sein. Das Team der Aktion Gänseblümchen behält sich das Recht vor verschmutzte oder beschädigte Ware aus dem Sortiment zu nehmen.
- Die Ware wird eine Saison lang zum Verkauf angeboten. Je früher die Ware abgegeben wird, desto mehr Verkaufstage stehen für den Verkauf zur Verfügung.
- Am Ende einer Saison wird die gesamte nicht verkaufte Ware an caritative Einrichtungen gespendet, z.B. Babykorb in Borken, an Kinderheime oder andere soziale Einrichtungen.
- Annahme von Kleidungsgrößen: 50-188
- Keine Annahme von Schuhen.
Preise und Beschriftung
- Die Preisschilder, (Klebekreppband- glatt), werden gut sichtbar innen in die Kleidung geklebt, also bei Oberbekleidung in den Kragen und bei Hosen und Röcken in den Bund.
- Die Kunden bekommen 80% des Verkaufspreises ausgezahlt. 20% des Verkaufspreises bekommt die Aktion Gänseblümchen, um mit dem Spendengeld Bedürftige und soziale Projekte zu unterstützen.
- Die Preise werden in 50 Cent-Schritten geschrieben (1,-€; 1,50€; 2,-€; 2,50€; 3,-€; 3,50€; …….)
Guthaben
- Kundenguthaben, die ein Jahr nicht abgeholt wurden, werden automatisch dem Spendenkonto gutgeschrieben.
Großteile
- Große Teile wie Kinderwagen, Kinderbett, Fahrrad- und Autositze, etc. werden 3 Monate zum Verkauf angeboten, danach ist der Kunde verpflichtet, seine Ware selbstständig abzuholen, ansonsten gelten die Teile als Spende und werden an andere Organisationen wie das Caro-Kaufhaus, die Diakonie oder Babykorb weitergegeben.
Haftung
- Wir übernehmen keine Haftung für beschädigte oder verloren gegangene Ware.
Ende des Verkaufsrechts
- von Seiten des Kunden: auf Wunsch
- von Seiten der Aktion Gänseblümchen
- wenn diese den Kunden mehrmals darauf hingewiesen hat, dass die von Ihm gebrachte Ware defekt, dreckig oder fleckig war
- wenn ein Kunde mehr als zwei Jahre keine Ware mehr verkauft hat